CSG Wishbeshooter

Deckbedingung


 

Vorzulegen ist für den Natursprung:

 

Eine Kopie des Originalpapiers der Stute, sowie eine Kopie des Gentestes, aus dem hervorgeht, dass die Stute HERDA N/N ist.

- Tupferprobe
-Influenza, Rhino-Pneumonitis und Tetanus Impfnachweis

 

 § 1 Decktaxe

Die Decktaxe beträgt 1250,- Euro

Das Deckgeld ist bei Unterschrift des Vertrages zur Zahlung fällig. Deckscheine werden erst nach vollständiger Bezahlung der Decktaxe und aller Nebenkosten ausgehändigt.

Beim Natursprung wird die Decktaxe spätestens bei Abholung der Stute bezahlt.
Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung ( Deckschein ) ausgestellt. zur Ausstellung des Deckscheins wird eine Kopie des Abstammungsnachweises, bei Stuten ohne Abstammung die Angabe über Name, Farbe, Abzeichen und Geburtsjahr benötigt.

§ 2 Gesundheitsnachweis
 

1. Die Stute muss aus einem seuchenfreien Bestand kommen. Tupferprobe und Influenza-Impfung sind notwendig. Als weitere Impfung empfiehlt der Hengsthalter die Impfung gegen Herpes (per Resequin oder Prevaccinol) sowie unbedingt Tetanus.

2. Die tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Bedeckung nicht älter als drei Wochen sein.

3. Es werden nur äußerlich gesund erscheinende Stuten zum Natursprung eingestellt. Der Hengsthalter behält sich vor, eine Stute in schlechter Verfassung abzulehnen.

4. Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, Krankheiten oder Untugenden der Stute dem Hengsthalter unaufgefordert mitzuteilen.


§ 3 Lebendfohlengarantie

 

1. Der Hengsthalter gewährt eine Lebendfohlengarantie bis zum 1. Tag nach dem Abfohlen.

2. Die Lebendfohlengarantie gilt, wenn die Stute nicht aufnimmt, resorbiert, eine Totgeburt hat oder das Fohlen nicht älter als 24 Stunden wird (tierärztliche Bescheinigung erforderlich).

3. Der Anspruch auf Neubedeckung wegen der Lebendfohlengarantie kann nicht abgetreten, verkauft oder sonst wie weitergegeben werden. In Absprache mit der Hengsthalterin kann auch eine andere Stute des Stutenbesitzers besamt, bzw. bedeckt werden.

4. Um den Anspruch auf Lebendfohlengarantie geltend zu machen, ist eine lückenlose Virusabortimpfung erforderlich. Die Stute muss zuchttauglich, sachgerecht gehalten und keinerlei medizinischen Eingriffen unterzogen worden sein. Der Anspruch ist im Zweifelsfall durch ein tierärztliches Attest zu belegen.

5. Ist der Anspruch berechtigt, hat der Züchter Anspruch auf die Nachbedeckung in der darauf folgenden Decksaison, ohne dafür Deckgeld zahlen zu müssen. Es fallen im Jahr der Nachbedeckung nur die Pensions- und Nebenkosten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Sollte auch bei der Nachbedeckung kein Lebendfohlen erzeugt werden, kann gegen eine Nachzahlung von 50% der Decktaxe in der folgenden Saison nochmals eine Nachbedeckung vorgenommen werden.

7. Die Lebendfohlengarantie erlischt, wenn der Hengsthalter nicht innerhalb von 14 Tagen über die Fehlgeburt oder den Tod des Fohlens informiert wird und eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.

8. Lebendfohlengarantie bedeutet nicht, dass der Hengsthalter dem Züchter ein lebendes Fohlen garantiert. Der Stutenbesitzer hat keinen Anspruch auf Frischsamen, wenn der Hengst im Folgejahr nicht auf der Besammungsstation stehen sollte!


§ 4  Haftungsausschluss
 

1. Der Hengsthalter haftet nicht für Fremdstuten. Davon ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das gilt für alle Unfälle, Krankheiten, Verletzungen, Tod der Stute oder eines Fohlens bei Fuß. Auch für Schäden die beim Deckakt an der Stute oder am Begleitpersonal entstehen, haftet der Hengsthalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von sich und seinen Helfern. Es gilt nicht als grobe Fahrlässigkeit, wenn die Stute dem Hengst am Halter und / oder ohne Spannriemen (gehobbelt) zugeführt wird. Für eingestellte Stuten trägt der Hengsthalter nicht das Risiko der Tierhalterhaftung, auch lehnt er ausdrücklich die Übernahme einer Tierhüterhaftpflicht ab. Sollte der Stutenbesitzer diese für die Dauer des Aufenthalts der Stute auf dem Gestüt wünschen, so hat er diese auf seine Kosten abzuschließen.

2. Der Hengsthalter hat das Recht, auf Kosten des Stutenbesitzers in Notfällen einen Tierarzt zur Behandlung der Stute zu beauftragen, selbes gilt für evtl. notwendige Schmiedearbeiten. Der Hengsthalter verpflichtet sich, die Stute bestens zu betreuen, artgerecht unterzubringen und die Bedeckung ordnungsgemäß durchzuführen.


5 § Sonstiges
 

1. Außer den in diesem Deckvertrag schriftlich niedergelegten Vereinbarungen wurden sonstige Abreden nicht getroffen.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Deckvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle ausfallenden Bestimmungen gilt jeweils diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ausgefallenen Bestimmungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, das dieser Kaufvertrag planwidrige Regelungslücken enthält.

3. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Hengsthalters.

4. Grundlage ist der Deckvertrag.

5. Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.


Schwerpunktdisziplin:
Reining